Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 19 Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8492/18
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8491/18
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8490/18
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8489/18Zitiert von 6
- VG Köln, 08.03.2007 – 1 K 3918/06Zitiert von 3
- VG Köln, 09.04.2014 – 21 K 2251/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 1281/22Zitiert von 4
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- VG Köln, 28.06.2023 – 1 L 1095/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/19#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungszusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn sie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für mindestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/19#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/19#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Verpflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/19#abs-4 (4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorgelegten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszusagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Absatz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderungen ist den interessierten Parteien im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/19#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung der Laufzeit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/19#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffordern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.